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LE (Lieferantenerklärung) und LLE (Langzeit-Lieferantenerklärung)

Mit einer Lieferantenerklärung (LE) und Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE), die bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet werden, macht der Lieferant Angaben auf die Präferenzursprungseigenschaft von gelieferten Waren. Der präferenzielle Ursprung ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern.

Präferenzieller Ursprung wird einer Ware nur dann verliehen, wenn diese in dem betreffenden Land vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Nur im Falle des präferenziellen Ursprungs erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.

Sollten Waren in der EU nicht ausreichend be- oder verarbeitet bzw. aus einem Drittland eingeführt worden sein oder keine ausreichenden Vornachweise vorliegen, so kann der Ursprung nicht nachgewiesen werden. Alle Waren, die ausreichend be- oder verarbeitet wurden, erhalten jedoch einen handelsrechtlichen Warenursprung am Ort der Be- bzw. Verarbeitung. Dadurch kann ein Wettbewerbs- aber kein Zollvorteil entstehen.

Bei Waren, die mit „kU“ markiert sind, können wir die präferenzielle Ursprungseigenschaft nicht erklären. Der Grund hierfür ist entweder eine wertmäßig nicht ausreichende Be- oder Weiterverarbeitung oder verweigerte Langzeit-Lieferantenerklärungen unserer Vorlieferanten, so dass wir keine Angaben zur präferenziellen Ursprungseigenschaft machen dürfen. Der Warenursprung ist, mit Ausnahme gehandelter Rohmagnete, Deutschland.

Als Hersteller möchten wir maximale Rechtssicherheit – nicht nur aus Sicht des Lieferanten, sondern auch für unsere Kunden. Daher können wir den präferenziellen Ursprung nur dann bestätigen, wenn entsprechende Nachweise vorliegen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass falsch ausgestellte Lieferantenerklärungen eine Auswirkung auf die gesamte Handelskette haben. Bei falscher Ausstellung der Nachweise drohen steuerstrafrechtliche Konsequenzen (Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung).

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer LE und LLE, diese sind freiwillig.